Bundesrepublik IllyriaPräambelIm Bestreben an Demokratie, Gerechtigkeit und Wohlstand für jeden Bürger dieses wunderschönen Staates, haben wir uns hier versammelt um unseren Konflikt beizulegen und unserem Vaterland aus der Misere zu helfen, in die wir es gebracht haben. Wir sind hier alle brüderlich beieinander und erarbeiten das höchste Dokument der gesamten Nation aus. Ein Dokument, welches unser Land prägen wird. Ein Dokument, auf welches jeder stolze Bürger schwört. Ein Dokument, welches unser Land zusammenhält und unseren Wohlstand garantiert. Heute, an diesem wunderschönen Tag, unterzeichnen wir die Verfassung unseres glorreichen Vaterlandes, der Bundesrepublik Illyria.
Gott schütze unsere Nation. (Zitat aus der Rede vom ehemaligen Bundespräsidenten Karl Läufer 1980 vor der Unterzeichnung)
AllgemeinesArtikel 1: Illyria ist eine Bundesrepublik , die Macht geht vom Volk aus.
Artikel 2: Die Bundesrepublik besteht aus den Bundesländern Illyricum , Nord-Illyria , Zentral-Illyria , Süd-Libomien, den arianischen Inseln und der Bundeskolonie Jade.
Die Hauptstadt ist Illyria City im Bundesstaat Illyricum.
Artikel 3: Die Bundesfarben sind vertikal blau-weiß-gold.
Artikel 4: Das Völker-und Menschenrecht gilt im gesamten illyrianischen Staatsgebiet.
Artikel 5: Die Bundesregierung hat die Gesetzgebung über:
-ausländische Beziehungen
-Nationalität , Integrationspolitik , Auslieferungen und Grenzsicherung
-Bundesverteidigung
-Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Artikel 6: Die Staatsgewalt wird durch die kompetenten Organe verfassungsgemäß ausgeübt.
Artikel 7: Das Bundesparlament hat alle legislativen Rechte im Staat. Gesetzesentwürfe müssen zuerst im Bundesparlament debattiert werden.
Bundesregierung und MinisterratArtikel 8: Die Bundesregierung setzt sich aus dem Kanzler, dem Minister für Äußeres, für Inneres, für Verteidigung und für Wirtschaft zusammen.
Artikel 9: Minister und Kanzler werden vom Bundespräsidenten ernannt und ihre Amtsperiode beträgt 4 Monate.
Artikel 10: Der Bundespräsident wird direkt vom Volk auf 1 Jahr gewählt.
Artikel 11: Die Landesvertreter werden von den Bürgern des jeweiligen Landes auf 6 Monate gewählt.
Artikel 12: Die Bundesversammlung tagt permanent und ist nicht öffentlich.
Artikel 13: Der Bundespräsident kann die Bundesversammlung auslösen , jedoch muss die Hälfte der anwesenden Abgeordneten zustimmen.
Neuwahlen müssen spätestens 14 Tage nach der Auflösung stattfinden.
Artikel 14: Das Bundesparlament entscheidet über Steuersätze und Zollabgaben.
Artikel 15: Jeder Abgeordnete genießt rechtliche Immunität. Diese kann ihm aber vom Obersten Gerichtshof entzogen werden.
Der Bundespräsident und der BundeskanzlerArtikel 16: Der Bundespräsident wird direkt vom Volk auf 12 Monate gewählt.
Artikel 17: Er kann Verträge mit anderen Staaten abschließen , ihnen Krieg oder Frieden erklären und ist der Vertreter des Staates.
Artikel 18: Der Bundespräsident ist der Vertreter der Bundesrepublik in der Außenpolitik. Er kann Delegierte und Botschafter ernennen.
Artikel 19: Der Kanzler ist , im Falle eines Misstrauensvotum oder einem Rücktritt des Präsidenten dessen Stellvertreter und vertritt den Staat bis zur
Neuwahl , die spätestens 14 Tage danach stattfinden muss.
Artikel 20: Der Präsident ist im Kriegsfall Oberbefehlshaber der Streitkräfte zu Land , zu Wasser und in der Luft.
Artikel 21: Der Kanzler ist der Vorgesetzte aller Minister und Landesvertreter.
BundeshaushaltArtikel 22: Der Haushaltsplan muss jeden Quartal von der Bundesversammlung verabschiedet werden.
Artikel 23: Einnahmen bestehen aus Steuergeldern , internationalen Hilfsgeldern , Exportgeldern , Zolleinnahmen und Prämien.
Artikel 24: Steuern und Zollvorgaben werden von der Bundesregierung festgelegt. Dazu gehören die MWSt , Die Einkommenssteuer , die KESt und die
Zollgebühr von 10 % auf alle eingeführten Waren. Artikel 24 bezieht sich nicht auf die Staaten der Asistencia.
Artikel 25: Die Lohnsteuer , Tabaksteuer und Alkoholsteuer werden vom Finanzministerium festgelegt und dürfen den Prozentsatz von 16 % nicht übersteigen.
Oberster GerichtshofArtikel 26: Der Oberste Richter wird von der Bundesversammlung auf 6 Monate gewählt. Sein Vertreter ist der Justizminister.
Artikel 27: Der Richter hat unabhängig zu sein und darf kein anderes politisches Amt bekleiden oder Abgeordneter sein.
Artikel 28: Der Oberste Gerichtshof kann den Präsidenten absetzten , Gesetzte als verfassungswidrig erklären , und Minister oder Landesvertreter wegen Verbrechen anklagen oder dessen Immunität aufheben.
Artikel 29: Der Oberste Gerichtshof darf über Begnadigungen entscheiden und/oder die Todesstrafe verhängen.
ParteienArtikel 30: Jeder hat das Recht , eine Partei zu gründen solange sie nicht rechtsextrem oder linksextrem ist , sich gegen Minderheiten richtet und aus faschistischen Gründen existiert.
Artikel 31: Jede registrierte Partei darf an den Landeswahlen , den Parlamentswahlen und an den Präsidentschaftswahlen aufstellen lassen.
Artikel 32: Der Parteiführer vertritt diese Partei und ist für ihre Taten und Aktionen verantwortlich.
Artikel 33: Jeder Abgeordnete hat einer Partei anzugehören. Lediglich der Präsident und der Kanzler dürfen parteilos sein.
Rechte und Pflichten eines IllyrianersArtikel 34: Jeder Illyrianer ist vor dem Gesetz gleich.
Artikel 35: Jeder in der Bundesrepublik Illyria hat das Recht auf Leben , Nahrung , sauberes Wasser , einen Wohnsitz , Bildung , Arbeit , das Recht auf freie Meinungs-und Redefreiheit , Pressefreiheit und Bewegungsfreiheit solange der Oberste Gerichtshof oder ein Exekutivorgan nichts anderes entscheiden.
Artikel 36: Die Staatsangehörigkeit kann vom Innenministerium vergeben und entzogen werden. Näheres regelt das Staatsbürgerschaftsgesetz.
Artikel 37: Alle Illyrianer genießen Freizügigkeit im ganzen Land solange kein Gesetz was anderes vorschreibt.
Artikel 38: Im Ausland lebende Illyrianer genießen den Schutz des Staates. Kein illyrianischer Staatsbürger darf zur Verfolgung Bestrafung oder gar Hinrichtung ausgeliefert werden.
Artikel 39: Jeder Illyrianer ist frei , solange kein Gesetz anderes vorschreibt.
Artikel 40: Der Wohnsitz jedes Illyrianers ist unverletzlich solange kein Gesetz etwas anderes Vorschreibt.
Artikel 41: Das Postgeheimnis und das Brief-, und Fernsprechgeheimnis sind unverletzbar solange kein Gesetz etwas anderes vorschreibt.
Artikel 42: Jeder hat das Recht seine Meinung frei zu äußern , solange kein Gesetz etwas anderes vorschreibt.
Artikel 43: Alle Illyrianer dürfen sich versammeln und friedlich protestieren solange sie nicht die öffentliche Ruhe oder Sicherheit gefährden. Volksabstimmungen oder Referendums müssen drei Tage zuvor vom Bundespräsidenten angekündigt werden und dürfen nur auf dem gesamten illyrianischen Staatsgebiet durchgeführt werden. Falls eine Kolonie gegründet wird, muss erst eine lokale Verwaltung eingerichtet werden, damit die Kolonie als "Illyria" gezählt werden darf.
Artikel 44: Alle Gemeinden haben das Recht auf Selbstverwaltung , solange kein Gesetz etwas anderes vorschreibt.
Artikel 45: Alle Bürger der Bundesrepublik genießen volle Glaubens-, und Gewissensfreiheit.
Artikel 46: Jeder arbeitende Bürger ist verpflichtet , dem Staat Abgaben zu leisten und sich als Arbeitnehmer registrieren zu lassen.
Artikel 47: Der Sonntag und alle anderen gesetzlich vorgeschriebenen Feiertage sind Ruhetage an denen nur mit Ausnahme gearbeitet werden darf.
Artikel 48: Die Wissenschaft , Kunst , Kultur und Lehre sind unverletzbar und müssen vom Staat geschützt und gefördert werden.
Artikel 49: Für die Bildung der Schüler hat das Bildungsministerium zu sorgen. Die Allgemeine Schulpflicht beträgt 10 Jahre.
Artikel 50: Jeder hat das Recht , eine Arbeitsstelle gemäß seiner Ausbildung anzustreben und anzunehmen. Ebenso steht jedem das Recht , frei sein Hobby auszuüben , solange kein Gesetz etwas anderes vorschreibt.
ZusatzartikelArtikel 51: Die kushitische Minderheit im südlichen Jade ist eine anerkannte und geschützte Volksgruppe in der Bundesrepublik Illyria. Ihnen wird der Bezirk Nameba und Sulfura zugesprochen.
Artikel 52: Die Kushiten in Süd-Jade haben das Recht auf die Erhaltung ihrer Kultur und Religion und werden durch die Bundesrepublik unterstützt.
Artikel 53: Ortstafeln auf Jade sind in Bezirken mit über 50% Kushiten-Anteil zuerst auf Kushitisch, dann auf Illyrianisch zu beschriften.
Artikel 54: In Illyria besteht eine gesetzliche Krankenkassenpflicht. Jeder Bürger ist verpflichtet, Mitglied einer Krankenkasse zu sein und dieser Beiträge zu leisten. Leiter der Krankenkassen ist das Bundesgesundheitsministerium.
Artikel 55: Das Pensionsalter in Illyria beträgt 60 Jahre. Jeder erwerbstätige Bürger ist verpflichtet, dem Pensionsfond Beiträge zu zahlen.