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 Wahlgesetz [WahlG]

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Heinrich Wiesenhofer
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Wahlgesetz [WahlG] Empty
BeitragThema: Wahlgesetz [WahlG]   Wahlgesetz [WahlG] EmptyMo Jun 17, 2013 3:09 pm

§1: Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle illyrianischen Bürger ab Vollendung der 18. Lebensjahres.
(2) Jeder Wähler hat einen Reisepass oder einen Personalausweis zu besitzen.
(3) Jeder Bürger der im Wähleregister registriert ist hat das Wahlrecht.
(4) Wer nicht im Register ist , muss sich mindestens 48h vor dem Wahltag eintragen lassen.

§2: Wahlvorschriften
(1) Jeder hat nur eine Stimme. Zweitstimmen sind nicht erlaubt.
(2) Keiner ist zum Wählen verpflichtet.
(3) Die Lokale werden pünktlich geschlossen. Wer nach Schluss wählen will , ist dazu nicht mehr berechtigt.
(4) Das Personal des Wahllokals darf den ganzen Wahltag nicht das Lokal verlassen. Bei Verlassen des Lokals kann die Person verhaftet werden mit der Begründung auf Betrug.

§3: Wahlkommission
(1) Die Leiter der Wahlkommission wird vom Präsidenten ernannt.
(2) Die Wahlkommission muss das Ergebnis der Wahlen spätestens 72 Stunden nach Abhaltung der Wahlen präsentieren.

§4: Beschwerden
(1) Jegliche Beschwerden können spätestens 1 Monat ncoh dem Wahltag beim Obersten Gerichtshof eingereicht werden.
(2) Sollte aufgedeckt werden , dass bei der Wahl betrogen worden ist , wird die Wahl als ungültig erklärt. Wahlen müssen spätestens 2 Wochen danach erfolgen.

§4: Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für jede Wahl.
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