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 Arbeitsgesetz (AbG)

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Heinrich Wiesenhofer
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Arbeitsgesetz (AbG) Empty
BeitragThema: Arbeitsgesetz (AbG)   Arbeitsgesetz (AbG) EmptyMo Jun 17, 2013 3:11 pm

§1:Ziel des Gesetztes
Ziel des Gesetzes ist die möglich langfristige Erhaltung des Arbeitsplatzes einer erwerbstätigen Person und das der Arbeitsnehmer seine Recht genießen kann.

§2: Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
(2) Zwischen jeder Schicht müssen mindestens 12 Stunden liegen.
(3) Jeder Arbeitsnehmer hat ein Recht auf Pause. Dabei gilt
a.) ab einer ununterbrochenen Arbeitszeit von 6 Stunden sind 30 Minuten Pause Pflicht.
b.) ab 8 Stunden ununterbrochene Arbeit sind 60 Minuten Pflicht.
c.) jede weitere Stunde muss mit 10 Minuten Pause vergütet werden.
(4) Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 12 Stunden.
(5) Überstunden müssen mit 100% Zuschlag vergütet werden.

§3: Urlaubsanspruch
(1) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf 6 Wochen bezahlten Urlaub im Jahr. 
(2) Ab einer Arbeitszeit von 6 Wochentagen hat der Arbeitnehmer weitere 14 Tage Urlaubsanspruch. 
(3) Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer nachweislich gearbeitet hat, werden wieder gutgeschrieben.
(4) Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer nachweislich krank war, werden ebenfalls gutgeschrieben.

§4: Kündigung
(1) Kein Arbeitnehmer darf ohne Grund gekündigt werden.
(2) Eine schriftliche Kündigung muss 2 Wochen dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers verkündet werden. Bis dahin wird dem Arbeitnehmer jeder Tag weiterhin bezahlt.
(3) Jede Kündigung muss begründet werden.
(4) Der Arbeitnehmer kann Einspruch erheben und das auch gerichtlich klären lassen.
(5) Einspruch kann eine Woche nach Verkündung der Kündigung erhoben werden. 

§5: Mindestlohn
(1) Der Mindestlohn liegt bei 8,9 Kodro/Stunde brutto.
(2) Überstunden werden mit 100% Zuschlag vergütet. Siehe §2 (5).
(3) Der Mindestlohn wird durch der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer entschieden.

§6: Arbeitsvertrag
(1) Jeder Arbeitnehmer muss vom Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag ausgehändigt bekommen.
(2) Sollte ein Arbeitnehmer keinen gültigen Arbeitsvertrag besitzen, macht er sich der Schwarzarbeit strafbar.
(3) Der Arbeitsvertrag wird nach Kündigung automatisch aufgehoben.
(4) Der Arbeitsvertrag muss nach Einstellung unverzüglich dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.

§7: Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach Abstimmung im Parlament in Kraft.
(2) Er kann vom Bundespräsidenten mit einem Veto belegt werden.
(3) Der Oberste Richter kann ihn als verfassungswidrig erklären.

Illyria City, am 7.12.2012.
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