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 Pyrotchnikgesetz [PyTeG]

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Heinrich Wiesenhofer
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Pyrotchnikgesetz [PyTeG] Empty
BeitragThema: Pyrotchnikgesetz [PyTeG]   Pyrotchnikgesetz [PyTeG] EmptyMo Jun 17, 2013 3:12 pm

§1: Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt ab dem Inkrafttreten. 
(2) Es gilt für das ganze Territorium der Bundesrepublik Illyria.

§2: Kategorien
(1) Die einzelnen pyrotechnischen Gegenstände sind in Kategorien eingeteilt.
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie I (a) und II (b) sind:
(a) Baby-Raketen, Feuerkreisel, Knallerbsen, Irrlichter, Wunderkerzen, Mini-Vulkane und Feuerhummeln.
(b) Raketen, Römische Lichter, Batteriefeuerwerk, Satanskracher, Knallfrösche, Vulkane, Feuervögel, Bombenrohre und Böller.
(3) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie III (a) und IV (b) sind:
(a) Bombenrohre mit einer Steighöhe von bis zu 130 m, Bombenrohre mit über 100g Füllung und Kugelbomben mit einem Gewicht von bis zu 200g.
(b) Kugelbomben mit einem Gewicht von über 200g und einer Steighöhe von bis zu 200m.

§3: Altersbegrenzung
(1) Die Kategorie I darf ab 12 Jahren erworben werden.
(2) Die Kategorie II darf ab 18 Jahren erworben werden.
(3) Die Kategorie III darf ab 18 Jahren und mit einer Sondergenehmigung der Stadtverwaltung erworben werden.
(4) Die Kategorie IV darf nur von zugelassenen Pyrotechnikern erworben werden.

§4: Verwendung
(1) Feuerwerk der Kat. I darf das ganze Jahr hindurch verwendet werden.
(2) Artikel der Kat. II dürfen nur am 31.Dezember und am 1. Jänner verwendet werden.
(3) Artikel der Kat. III dürfen nur am 31. Dezember von 20-00 Uhr verwendet werden.
(4) Artikel der Kat. IV dürfen nur am 31. Dezember von 22-00 Uhr, mit Sondergenehmigung der Stadtverwaltung und/oder an gesetzlichen Feiertagen verwendet werden. Das dürfen nur zugelassene Pyrotechniker. Siehe §3 (4).

§5: Verkauf
(1) Verkauft dürfen Artikel der Kat. I das ganze Jahr über.
(2) Artikel der Kat. II dürfen ab 15. Dezember bis zum 31. Dezember verkauft werden.
(3) Artikel der Kat. III und IV dürfen nur bei zugelassenen Verkaufsstellen verkauft werden. 

§6: Verbote
(1) Importierte Ware muss durch den Zoll und das Bundesamt für Verbraucherschutz geprüft werden.
(2) Verbotene Ware wird unverzüglich vernichtet und der Besitzer angezeigt.
(3) Geschmuggelte Ware wird ebenfalls vernichtet und der Besitzer wird wegen Verstoß des Pyrotechnikgesetzes und des Einreisegesetzes angezeigt.

§7: Schlussbestimmungen
(1) Verstöße gegen dieses Gesetz werden von 1000 Kodro bis zu 10000 Kodro Bußgeld oder bei schweren Verstößen mit höchstens 30 Tagen Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Dieses Gesetz tritt ab der Ratifizierung des Parlaments in Kraft.
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